Besser den Führerschein vergessen?
Verfasst: Di 29. Okt 2013, 22:20
Ich habe gerade einen interessanten Artikel gelesen:
warum man besser seinen Führerschein nicht dabei hat
warum man besser seinen Führerschein nicht dabei hat
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Das heißt: Nichtmitführen des Führerscheins verhindert nicht die Nichtweiterfahrt ... Herrlich - drei mal "Nicht" in einem Satz, und es macht sogar Sinn.KG Berlin, 3. Strafsenat,04.07.2001
...
Entgegen dem Antragsvorbringen haben die Beschuldigten nach dem Anhalten des Fahrzeugs zu Recht die Vorlage des Führerscheins von dem Antragsteller verlangt und ihm die Weiterfahrt untersagt, als er - wie er selbst vorträgt - den Führerschein nicht vorweisen konnte. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist der Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. "Mitführen" im Sinne dieser Vorschrift bedeutet gegenwärtigen Besitz, der sofortiges Vorzeigen ermöglicht ... . Der Führerschein ist vorzuzeigen, wenn der Polizeibeamte dies nach pflichtgemäßem Ermessen zwecks Kontrolle für erforderlich hält. Wer als Kraftfahrzeugführer den Führerschein nicht mitführt, handelt ordnungswidrig (§§ 75 Nr. 4 FeV, 24 StVG). Die Fahrt des Antragstellers ohne Mitführen des Führerscheins bis zum Anhalten durch die Beschuldigten stellte somit eine mindestens fahrlässige Ordnungswidrigkeit dar. Sein Hinweis an die Beschuldigten, daß er den Führerschein zu Hause habe und dort vorlegen könne, änderte an der Verwirklichung des Tatbestandes nichts.
Durch die Weiterfahrt machte sich der Antragsteller eines weiteren - diesmal vorsätzlichen - Verstoßes gegen die genannte Vorschrift schuldig. Der von ihm geltend gemachte Umstand, daß sich frostgefährdete Blumen im Fahrzeug befanden, hätte nur dann die Weiterfahrt ohne mitgeführten Führerschein rechtfertigen können, wenn die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes nach § 16 OWiG vorgelegen hätten. Dies war jedoch nicht der Fall. ...
Da die Weiterfahrt des Antragstellers ohne mitgeführten Führerschein rechtswidrig war, handelten die Beschuldigten rechtmäßig, indem sie ihn erneut anhielten, um die Fortsetzung der Fahrt zu unterbinden. Die zu diesem Zweck beabsichtigte Wegnahme des Fahrzeugschlüssels war in Anbetracht der zutage getretenen Unbelehrbarkeit des Antragstellers auch verhältnismäßig. Der Versuch des Antragstellers, sich gegen diese Maßnahme zu wehren, war rechtswidrig. ...