Sinn und Zweck der Schutzkleidung beim Motorrad ist einzig der Schutz vor Unfallfolgen.
Deshalb muss nach einem Unfall die Versicherung des Unfallverursachers den Schutz wieder herstellen.
Das Landgericht Bad Schwartau hat dazu entschieden, dass für einen 3,5 Jahre alten Motorradhelm und eine 2 Jahre alte Jacke kein Abzug neu für alt vorzunehmen ist. (Az. DAR 1999,458).
Das AG Lahnstein hat in einem Urteil vom 31.08.1998 festgestellt, dass bei dem Ersatz von Schutzkleidung keine Vermögensmehrung eintritt, wenn diese durch neue ersetzt wird.
Schutzkleidung - was muss die Versicherung zahlen?
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Schutzkleidung - was muss die Versicherung zahlen?
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Re: Schutzkleidung - was muss die Versicherung zahlen?
Abzug „Neu für Alt“ bei Schutzkleidung
Nach Ansicht des Amtsgerichts Essen-Steele (Urteil vom 17.08.10, Az. 17 C 442/09) ist bei Motorradschutzkleidung ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen.
Das Gericht betont, dass bei Motorradkleidung die modischen Aspekte mehr als im Vergleich zu normaler Straßenkleidung zwar in den Hintergrund treten, dennoch aber bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs durch das Tragen der Kleidung die gebrauchsbedingte Abnutzung zu berücksichtigen ist.
Diese Abnutzung sei – so das Gericht – insbesondere deshalb zu berücksichtigen, da Motorradkleidung der Witterung unmittelbar ausgesetzt sei.
Das Gericht geht dabei von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von Motorradkleidung (Anzug, Stiefel) von 8 Jahren aus.
Nicht zu entscheiden hatte das Gericht über die Nutzungsdauer des Helms, dieser war von der Haftpflichtversicherung bereits außergerichtlich zum Neupreis erstattet worden.
Quelle: http://www.motorrad-recht.de" onclick="window.open(this.href);return false; | Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz
Nach Ansicht des Amtsgerichts Essen-Steele (Urteil vom 17.08.10, Az. 17 C 442/09) ist bei Motorradschutzkleidung ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen.
Das Gericht betont, dass bei Motorradkleidung die modischen Aspekte mehr als im Vergleich zu normaler Straßenkleidung zwar in den Hintergrund treten, dennoch aber bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs durch das Tragen der Kleidung die gebrauchsbedingte Abnutzung zu berücksichtigen ist.
Diese Abnutzung sei – so das Gericht – insbesondere deshalb zu berücksichtigen, da Motorradkleidung der Witterung unmittelbar ausgesetzt sei.
Das Gericht geht dabei von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von Motorradkleidung (Anzug, Stiefel) von 8 Jahren aus.
Nicht zu entscheiden hatte das Gericht über die Nutzungsdauer des Helms, dieser war von der Haftpflichtversicherung bereits außergerichtlich zum Neupreis erstattet worden.
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