Unfall mit oder durch Haarwild ! !

juristisches rund um das Motorrad und den Strassenverkehr
Antworten
DvGg1

Unfall mit oder durch Haarwild ! !

Beitrag von DvGg1 »

Unfall mit oder durch Haarwild ! !

Der Zusammenstoß mit Kaninchen, Hasen, Fuchs, Marder usw. wird von der Teilkaskoversicherung komplett übernommen!

Bei einem beinahe Unfall (ausbleibender Zusammenstoß) tritt auch die Teilkaskoversicherung ein, wenn Beweise vorliegen!

Beinahe Unfall:

Das bedeutet, daß man das Krad so weit herunter gebremst bekommt, daß der Unfall mit dem Wild zwar vermieden wird, aber dadurch der Fall eintritt, das man sich auf die Seite legt oder einen anderen Unfall verursacht!
Nun folgen Schwierigkeiten bei der Unfallabwicklung durch die Versicherung, da ein Biker in der Beweispflicht steht!
Er muß nun beweisen daß es sich wirklich um ein Ausweichmanöver gehandelt habe, bedingt durch ein Wild!!
Es ist ein schwieriges Unterfangen, wenn keine Zeugen vorhanden sind, daher wenn möglich die Lage des Motorrades genau fotografieren wie auch die kleinsten Bremsspuren, Kratz- und Schleifspuren an Leitplanken oder anderen Gegenständen!!
Polizei ist hinzuzufügen um den Vorfall peinlichst genau aufnehmen zu lassen!!
Ist man bedingt durch den Unfall nicht in der Lage, diese Details zu sammeln, sollte dringend ein Dritter damit beauftragt werden!!
((Nur diese Details können später vor Gericht beweisen, das man im Rahmen der gesetzlichen Geschwindigkeit geblieben ist und somit die Chance auf sein Recht bekommt))

Im folgendem Fall:

Lang gezogene Linkskurve, ein Biker wurde von einem von links kommenden Fuchs überrascht, ein Ausweichmanöver endete mit einem Totalschaden in der rechten Leitplanke!!

Urteil 1:

Landgericht urteilte:

Der Anspruch wurde nicht stattgegeben!
Der Beweis des Beinahe Zusammenstoß mit dem Haarwild wurde vom Kläger nicht erbracht!

Urteil 2:

OLG (Oberlandesgericht Hamm) (Urt. V. 03.05.2001, Az.: 6 U 209/00) als Berufungsgericht entschied:

Der Kläger hatte keinen Zeugen!
Seine Schilderung als Unglaubwürdig befunden!
Es wurde ein Sachverständiger beauftragt!!
Die Möglichkeit eines weiteren Verfahrenswegs zugestanden!!

Urteil 3:

Das OLG (Oberlandesgericht) Hamm (AZ. 6 U 209/00 – Urteil vom 28.01.2002):

Prüfte bezüglich der Aussagen und der gesammelten Indizien des Bikers den Fall noch einmal genauer!
Ein beauftragter Sachverständiger kam zum Ergebnis, bedingt durch die gesammelten Indizien:

Das der Kläger nicht mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs war!
Auch die Schäden an der Leitplanke sprachen gegen eine überhöhte Geschwindigkeit!
Der Sachverständige bestätigte die Aussage des Biker auf Grund der vorgefundenen Indizien!!

Das OLG Hamm urteilte:

Das Gericht kam zur Überzeugung, daß es ein Rettungsunfall war und sprach dem Kläger einen Ersatz des Totalschaden zu!
((Daher ist es sehr wichtig, die Polizei auf die Lage des Krads und die kleinsten Kratzspuren aufmerksam zu machen, damit sie aufgenommen werden!))
Antworten

Zurück zu „Recht und Verkehr“