Besser den Führerschein vergessen?

juristisches rund um das Motorrad und den Strassenverkehr
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Bender_74
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Besser den Führerschein vergessen?

Beitrag von Bender_74 »

Ich habe gerade einen interessanten Artikel gelesen:

warum man besser seinen Führerschein nicht dabei hat
Geniesse dein Leben beständig, Du bist länger tot als lebendig

IBA #28428 - SS1600K / SS1600K-16/24 / BB2500K / BBG2500K / SS2000 / Mile Eater Bronze / R2E NG72 / R2E Haigerloch / R2E Constanta / Magic12 2016
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banglieu
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Re: Besser den Führerschein vergessen?

Beitrag von banglieu »

Na super, ich mag solche Themen:

http://de.soc.recht.strassenverkehr.nar ... ich-wieder" onclick="window.open(this.href);return false;
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Wolf6c
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Re: Besser den Führerschein vergessen?

Beitrag von Wolf6c »

habe meinen FS selten dabei,, also fahre ich immer mit 1o,-€ in der Tasche,,
Wolfgang

schräg ums Eck aufrecht durchs Leben
Wolf6c@kilometerfresser.eu
Carlos

Re: Besser den Führerschein vergessen?

Beitrag von Carlos »

Hallo.

Interessantes Thema ...

@Bender_74: Danke für den Link. Dieser Anwalt unterschlägt mehrere Sachverhaltskonstellation, die den Fall nicht mehr so einfach dastehen lassen, wie er es schildert.
@banglieu: Vielen Dank für den Link dieser Diskussionsrunde zu dem berühmt-berüchtigten Scherzartikel. Dieser zeigt, wie "gefährlich" rechtliche Diskussionen in öffentlich zugänglichen Foren sein können.

Ich habe dieses Thema mal zum Anlass genommen, in der allwissenden Müllhalde des Rechts (Juris-Rechtsprechungsdatenbank) zu suchen ... Was habe ich da gefunden?

Das Kammergericht in Berlin hat 2001 entschieden - Zitat:
KG Berlin, 3. Strafsenat,04.07.2001
...
Entgegen dem Antragsvorbringen haben die Beschuldigten nach dem Anhalten des Fahrzeugs zu Recht die Vorlage des Führerscheins von dem Antragsteller verlangt und ihm die Weiterfahrt untersagt, als er - wie er selbst vorträgt - den Führerschein nicht vorweisen konnte. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist der Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. "Mitführen" im Sinne dieser Vorschrift bedeutet gegenwärtigen Besitz, der sofortiges Vorzeigen ermöglicht ... . Der Führerschein ist vorzuzeigen, wenn der Polizeibeamte dies nach pflichtgemäßem Ermessen zwecks Kontrolle für erforderlich hält. Wer als Kraftfahrzeugführer den Führerschein nicht mitführt, handelt ordnungswidrig (§§ 75 Nr. 4 FeV, 24 StVG). Die Fahrt des Antragstellers ohne Mitführen des Führerscheins bis zum Anhalten durch die Beschuldigten stellte somit eine mindestens fahrlässige Ordnungswidrigkeit dar. Sein Hinweis an die Beschuldigten, daß er den Führerschein zu Hause habe und dort vorlegen könne, änderte an der Verwirklichung des Tatbestandes nichts.

Durch die Weiterfahrt machte sich der Antragsteller eines weiteren - diesmal vorsätzlichen - Verstoßes gegen die genannte Vorschrift schuldig. Der von ihm geltend gemachte Umstand, daß sich frostgefährdete Blumen im Fahrzeug befanden, hätte nur dann die Weiterfahrt ohne mitgeführten Führerschein rechtfertigen können, wenn die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes nach § 16 OWiG vorgelegen hätten. Dies war jedoch nicht der Fall. ...

Da die Weiterfahrt des Antragstellers ohne mitgeführten Führerschein rechtswidrig war, handelten die Beschuldigten rechtmäßig, indem sie ihn erneut anhielten, um die Fortsetzung der Fahrt zu unterbinden. Die zu diesem Zweck beabsichtigte Wegnahme des Fahrzeugschlüssels war in Anbetracht der zutage getretenen Unbelehrbarkeit des Antragstellers auch verhältnismäßig. Der Versuch des Antragstellers, sich gegen diese Maßnahme zu wehren, war rechtswidrig. ...
Das heißt: Nichtmitführen des Führerscheins verhindert nicht die Nichtweiterfahrt ... Herrlich - drei mal "Nicht" in einem Satz, und es macht sogar Sinn.

Übrigens gibt es erstaunlich viel Rechtsprechung zur § 4 FeV, wenn es um elektrische Rollstühle oder individuell motorisierte Zweiräder geht ... Schon abenteuerlich.

Oben bleiben!
Carlos

edit
P.S.: Nur zur Info - "Kammergericht" ist das gleiche wie ein Oberlandesgericht; das sind nach dem Bundesgerichtshof die höchsten Gerichte; sie tragen in ähnlicher Bedeutsamkeit wie der Bundesgerichtshof zur Fixierung des Rechts bei. In Berlin laufen die Dinge häufig anders; der Begriff "Kammergericht" macht es nur namentlich, nicht aber inhaltlich zu etwas besonderem. Jedenfalls - Unabhängigkeit aller Richter hin oder her - kann man wohl schon feststellen, dass eine Kammergerichts- bzw. Oberlandesgerichtsentscheidung eine ziemliche Bedeutsamkeit in der Rechtsfindung hat. /edit
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